V.
Wiederaufnahme Ausgeschlossener
- Ein Ausgeschlossener kann nach einem längeren Zeitraum der Bewährung, frühestens nach einem Jahr, um seine Wiederaufnahme in die Organisation, aus der er ausgeschlossen wurde, ersuchen. Dem schriftlichen Antrag ist eine Beurteilung der für ihn zuständigen Grundeinheit und eine selbstkritische Stellungnahme des Antragstellers über sein bisheriges Verhalten beizufügen. Die zuständige Kontrollkommission überprüft seine Bewährung.
- Wurde jemand ausgeschlossen, weil er sich einem Untersuchungsverfahren entzogen hatte, so muss vor der Wiederaufnahme als Mitglied das abgebrochene Untersuchungsverfahren von der zuständigen Kontrollkommission wieder aufgenommen und zum Abschluss gebracht werden. Liegt ein entsprechender Antrag auch von der zuständigen Grundeinheit vor und entscheidet die zuständige Kontrollkommission positiv über die Wiederaufnahme des Verfahrens, so erhält der Ausgeschlossene vor Durchführung der Untersuchung den Status eines Kandidaten ohne Rechte und Pflichten.
- Die Wiederaufnahme wird von der Mitglieder- oder Delegiertenversammlung behandelt und entschieden. Sie erfolgt nach den für die Aufnahme in die betreffende Organisation geltenden Bestimmungen, unter Berücksichtigung der überprüften Bewährung.
- Der Beschluss der Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung unterliegt der Bestätigung durch die Leitung und die Kontrollkommission auf Landes- oder Bezirksebene.
- Die Wiedereinsetzung zu Unrecht Ausgeschlossener in die Rechte von Mitgliedern erfolgt durch die zuständige Leitung.