Statut

Organisationspolitische Grundsätze der Marxistisch-Leninistischen Partei

Die Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands (MLPD) versteht sich als politische Vorhutorganisation der Arbeiterklasse in Deutschland.

Sie ist Teil der internationalen marxistisch-leninistischen und Arbeiterbewegung, Erbe der revolutionären Tradition der KPD, der deutschen Arbeiterklasse und ihrer großen Führer Karl Marx, Friedrich Engels, Karl Liebknecht, Rosa Luxemburg und Ernst Thälmann.

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Die Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands (MLPD) versteht sich als politische Vorhutorganisation der Arbeiterklasse in Deutschland.

Sie ist Teil der internationalen marxistisch-leninistischen und Arbeiterbewegung, Erbe der revolutionären Tradition der KPD, der deutschen Arbeiterklasse und ihrer großen Führer Karl Marx, Friedrich Engels, Karl Liebknecht, Rosa Luxemburg und Ernst Thälmann.

Ihr grundlegendes Ziel ist der Sturz der Diktatur des allein herrschenden internationalen Finanzkapitals und die Errichtung der Diktatur des Proletariats in Deutschland als Teil der internationalen sozialistischen Revolution. Diese mündet schrittweise in den Aufbau der vereinigten sozialistischen Staaten der Welt als Übergangsstadium zur weltweiten klassenlosen kommunistischen Gesellschaft.

Zur Vorbereitung und Durchführung der internationalen Revolution schließt sich die MLPD mit allen marxistisch-leninistischen und revolutionären Parteien und Organisationen der Welt zusammen und unterstützt die Entwicklung länderübergreifender Kämpfe der Arbeiterklasse und der breiten Massen und ihre internationale Koordinierung und Revolutionierung. Sie kämpft gemeinsam mit der Arbeiterklasse und den Unterdrückten aller Länder gegen Imperialismus und jegliche Reaktion sowie für die Beseitigung der Ausbeutung von Mensch und Natur durch den Menschen.

Die MLPD unterstützt dazu ein System internationaler Organisationsformen und ist besonders der aktiven Mitarbeit in und Förderung der Internationalen Koordinierung Revolutionärer Parteien und Organisationen (ICOR) verpflichtet.

Die MLPD ist eine Partei neuen Typs. Sie ist entstanden im Kampf gegen den Verrat am Sozialismus und die Verfälschung des Marxismus-Leninismus durch den modernen Revisionismus und arbeitet auf der Grundlage der proletarischen Denkweise. Leitlinie der ideologischen, politischen und praktischen Arbeit der MLPD ist die bewusste Anwendung der dialektischen Methode.

Die entscheidende ideologisch-politische Grundlage für einen neuen Aufschwung des Kampfs für den Sozialismus ist es, die Lehren von Marx, Engels, Lenin, Stalin und Mao Zedong zu verteidigen, weiterzuentwickeln und lebendig anzuwenden auf die konkreten Verhältnisse der fortschreitenden gesellschaftlichen Wirklichkeit. Dabei wendet sich die Partei gegen rechts- und linksopportunistische Abweichungen und bekämpft insbesondere den modernen Revisionismus, den modernen Antikommunismus und das Liquidatorentum.

Die Partei verteidigt die Große Proletarische Kulturrevolution als höchste Form des Klassenkampfs im Sozialismus und hält an der Weiterführung des Klassenkampfs unter der Diktatur des Proletariats – bis zur klassenlosen kommunistischen Gesellschaft – fest. Dabei ist die Kontrolle über die Denk-, Arbeits- und Lebensweise der Verantwortlichen in der Leitung der Wirtschaft, des Staates und der Partei und die Entwicklung und Festigung der proletarischen Denkweise der Massen von ausschlaggebender Bedeutung.

Nur mit einer proletarischen Denkweise kann der Marxismus-Leninismus verstanden und der Sozialismus erkämpft, verteidigt und aufgebaut werden. Das System der Selbstkontrolle der Partei zur Organisierung der Überlegenheit der proletarischen Denkweise im Kampf gegen die kleinbürgerliche Denkweise ist ein charakteristisches Merkmal der MLPD als Partei neuen Typs.

Um ihr grundlegendes Ziel zu erreichen, muss die Partei das Vertrauen der Volksmassen erringen, die entscheidende Mehrheit des internationalen Industrieproletariats in Deutschland für den echten Sozialismus gewinnen und die breiten Massen in den Kampf gegen das internationale Finanzkapital und seine Regierung einbeziehen. Dazu muss sie sich mutig an die Spitze der Kämpfe der Arbeiterklasse stellen: für die materiellen, sozialen, ökologischen und kulturellen Lebensinteressen; für die Rettung der natürlichen Lebensgrundlagen vor der Profitwirtschaft; für die Verteidigung und die Erweiterung der bürgerlich-demokratischen Rechte und Freiheiten des Volkes; gegen reformistischen Betrug; gegen Reaktion und Faschismus; für Frieden und gegen imperialistische Kriege; für die Unterstützung des Kampfs der Arbeiterklasse und der Unterdrückten aller Länder für nationale und soziale Befreiung.

Die Lösung der sozialen Frage umfasst die Befreiung der Arbeiterklasse von der Ausbeutung durch die Lohnarbeit und die Befreiung der Frau von der bürgerlichen Staats- und Familienordnung. Dafür tritt die MLPD in Wort und Tat ein.

Zur Gewinnung der Jugend für den Sozialismus stützt sich die Partei auf ihren Jugendverband REBELL.

Die MLPD arbeitet an der Vorbereitung des revolutionären Bündnisses der Arbeiterklasse mit Teilen der kleinbürgerlichen Zwischenschichten und setzt sich dafür ein, dass die kleinbürgerlichen Intellektuellen ihre Fähigkeiten dem Befreiungskampf der Arbeiterklasse und der Zukunft der Jugend zur Verfügung stellen.

Die MLPD erzieht die Arbeiterklasse und andere Werktätige im Geist des wissenschaftlichen Sozialismus und hilft ihnen, mit der kleinbürgerlichen Denkweise fertigzuwerden. Sie fördert die überparteiliche Selbstorganisation der Massen und tritt für ein enges, gleichberechtigtes Vertrauensverhältnis mit der Partei ein.

§1 Mitglied der Partei kann sein, wer das Programm, das Statut, die Richtlinien für die Tätigkeit der Kontrollkommissionen und die programmatischen Erklärungen der Partei anerkennt, einer Grundeinheit angehört und aktiv in ihr arbeitet, die Parteidisziplin einhält und regelmäßig Mitgliedsbeiträge zahlt. Die Mitgliedschaft in der Partei beginnt mit dem erfolgreichen Abschluss der Kandidatenzeit.

§2 Wer in die Partei aufgenommen werden will, hat sich einzeln einem Aufnahmeverfahren zu unterziehen und muss von der zuständigen Grundeinheit überprüft werden. Leitlinie für die Aufnahmepolitik der Partei ist die Erhaltung ihres proletarischen Charakters.

Der Aufnahme als Parteimitglied geht eine mindestens dreimonatige und höchstens sechsmonatige Kandidatenzeit voraus.

Die jeweilige Grundeinheit legt in diesem Rahmen die Dauer der Kandidatenzeit fest. Ausnahmen müssen beim Zentralkomitee beantragt werden.

Die Kandidatenzeit hat das Ziel, dass sich die Kandidaten mit Programm, Prinzipien, Politik und Arbeitsweise vertraut machen. Die Grundeinheit prüft in der praktischen Parteiarbeit die persönlichen Eigenschaften der Kandidaten. Ein Kandidat hat alle Pflichten eines Mitglieds mit Ausnahme der Beitragszahlung, aber nur beschränkte Rechte:

  • Er darf nicht abstimmen, wählen oder gewählt werden;
  • er hat kein Recht auf Teilnahme an Mitgliederversammlungen;
  • er nimmt in der Regel nicht an Kaderdiskussionen teil.

Die zuständige Grundeinheit entscheidet in diesem Rahmen über den Grad der Einbeziehung in die innerparteiliche Diskussion.

Die Aufnahme in die Partei als Kandidat wie als Mitglied erfolgt in der Regel durch einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung der Grundeinheit. Der Beschluss über die Aufnahme als Mitglied wird durch die nächsthöhere Leitung bestätigt. Dort, wo keine Grundeinheit besteht, entscheidet die zuständige Leitung.

Die Aufnahme ehemaliger Mitglieder anderer politischer Organisationen als Parteimitglieder muss von der zuständigen Bezirksleitung oder Landesleitung bzw. dem Zentralkomitee bestätigt werden. Übte der Kandidat höhere Funktionen aus, ist die Bestätigung durch die Zentrale Kontrollkommission erforderlich. Zur Aufnahme von politischen Gruppen ist die Zustimmung des Zentralkomitees und der Zentralen Kontrollkommission erforderlich.

Davon abweichende befristete Aufnahmeregelungen können vom Zentralkomitee festgelegt werden.

§3 Das Mitglied hat das Recht:

  1. innerhalb der Partei seine Ansichten frei zu äußern und sachliche Kritik an der Tätigkeit aller Organe sowie der Funktionäre und Mitglieder unabhängig von ihrer Stellung zu üben;
  2. in die Organe zu wählen und in sie gewählt zu werden;
  3. sich mit jeder Frage an jede höhere Leitung bis zum Zentralkomitee zu wenden;
  4. persönlich gehört zu werden, wenn in der Partei zu seinem Verhalten und seiner Tätigkeit Stellung genommen wird oder über es Beschlüsse gefasst werden.

§4 Das Mitglied hat die Pflicht:

  1. ständig das Studium des Marxismus-Leninismus, der Mao-Zedong-Ideen und der ideologisch-politischen Linie der Partei mit der revolutionären Praxis eng zu verbinden;
  2. aktiv am Leben der Partei teilzunehmen, Initiative zu entfalten und Verantwortung zu übernehmen;
  3. in der politischen Tätigkeit und im persönlichen Leben Vorbild zu sein und sich mit dem werktätigen Volk zu verbinden;
  4. die Parteidisziplin einzuhalten;
  5. eine proletarische Streitkultur zu erlernen und zu praktizieren;
  6. Fehler zu korrigieren, den Mut zu haben, Kritik und Selbstkritik zu üben und mit revolutionärer Wachsamkeit alle Tendenzen der kleinbürgerlichen Denkweise zu bekämpfen;
  7. wachsam zu sein gegenüber Karrieristen, Abweichlern und Agenten, und darauf zu achten, dass derartige Elemente der Partei keinen Schaden zufügen können, und jeden verdächtigen Vorfall der zuständigen Leitung und der zuständigen Kontrollkommission zu melden;
  8. unversöhnlich zu sein gegen alle Abweichungen vom Marxismus-Leninismus und von den Mao-Zedong-Ideen sowie von der ideologisch-politischen Linie der Partei.

§5 Kritik und Selbstkritik ist das Entwicklungsgesetz der Partei. Die Partei muss Kritik aus der Arbeiterklasse aufmerksam studieren und kritisch und selbstkritisch dazu Stellung nehmen. Gleichzeitig muss sie falsches Denken und Handeln innerhalb der Arbeiterklasse kritisch, überzeugend und kameradschaftlich aufdecken, um so die Massen zu erziehen. Die Verwirklichung der Einheit der Partei vollzieht sich nach dem Prozess Einheit-Kritik-Selbstkritik-Einheit. Dazu können in der Partei bei bestimmten Anlässen Kritik-Selbstkritik-Kampagnen durchgeführt werden.

§6 Ein Mitglied, das die Parteidisziplin verletzt oder das Ansehen der Partei schädigt, wird den Verhältnissen entsprechend mit Verwarnung, strenger Rüge oder Funktionsverbot, das verbunden werden kann mit Versetzung in den Bewährungszustand, bestraft. Auch Auflagen sind möglich. Funktionsverbot und Bewährungszustand betragen mindestens sechs Monate, dürfen aber ein Jahr nicht überschreiten. Während dieser Zeit hat das betreffende Mitglied kein Recht, gewählt zu werden oder sonstige Funktionen auszuüben. Es ist verpflichtet, sich durch besondere Aktivität als einfaches Mitglied zu bewähren.

Ausgeschlossen aus der Partei wird, wer bewusst, ständig oder grob gegen die Grundsätze oder Beschlüsse der Partei verstößt oder das Ansehen der Partei mehrmals oder schwer schädigt. Entlarvte Parteifeinde bzw. Agenten können vom Zentralkomitee oder der Zentralen Kontrollkommission ohne weiteres Verfahren sofort ausgeschlossen werden.

§7 Disziplinarstrafen und Ausschlüsse werden in der Mitgliederversammlung der zuständigen Grundeinheit beraten und entschieden. Der Beschluss muss von der übergeordneten Leitung bestätigt werden. Das betreffende Mitglied hat das Recht, zu den Beschuldigungen Stellung zu nehmen.

Ausschluss und Disziplinarstrafe sind dem Betreffenden unter Angabe von Gründen mündlich mitzuteilen.

Den übergeordneten Leitungen steht das Recht zu, bei Unterrichtung der Grundeinheit und im Zusammenwirken mit der zuständigen Kontrollkommission Untersuchungsverfahren einzuleiten und Disziplinarstrafen zu verhängen sowie in besonderen Fällen den Ausschluss aus der Partei zu beschließen.

Gegen Disziplinarstrafen und Ausschluss kann der Betroffene Einspruch der Reihe nach bei der nächsthöheren Leitung oder Kontrollkommission erheben. Die Landes- bzw. Bezirksleitung oder die Landes- bzw. Bezirkskontrollkommission müssen den Einspruch innerhalb eines Monats, das Zentralkomitee oder die Zentrale Kontrollkommission innerhalb von sechs Wochen nach Eingang behandeln. Während des Einspruchsverfahrens bleibt der erste Beschluss in Kraft. Nach erfolglosem Einspruch kann sich ein Ausgeschlossener in letzter Instanz über das Zentralkomitee an den Parteitag wenden.

§8 Erklärt ein Mitglied seinen Austritt aus der Partei, so hat die Grundeinheit den Austritt an die nächsthöhere Leitung weiterzumelden.

Wer aus der Partei ausscheidet, verliert jeden Anspruch auf Parteivermögen. Das innerparteiliche Material bleibt Eigentum der Partei und ist beim Ausscheiden zurückzugeben.

§9 Das organisatorische Prinzip der Partei ist der Demokratische Zentralismus:

  1. Alle Leitungen, Kontrollkommissionen und Revisionskommissionen werden demokratisch von unten nach oben gewählt;
  2. alle gewählten Organe sind zur regelmäßigen Rechenschaftslegung über ihre Tätigkeit vor den Organen verpflichtet, durch die sie gewählt wurden;
  3. die gesamte Partei muss sich der einheitlichen Disziplin fügen:
  • Unterordnung des Einzelnen unter die Partei;
  • Unterordnung der Minderheit unter die Mehrheit;
  • Unterordnung der unteren Ebenen unter die höheren;
  • Unterordnung der gesamten Partei unter das Zentralkomitee.

§10 Die Diskussion über offen stehende Fragen wird von den Mitgliedern bis zur Entscheidung durch die zuständigen Organe geführt. Über ideologisch-politische Fragen entscheidet der Parteitag und zwischen zwei Parteitagen das Zentralkomitee. Nach Beschlussfassung gilt das Prinzip der einheitlichen Disziplin für die Durchführung der Beschlüsse.

Die Bildung von Fraktionen ist parteischädigend und wird entsprechend der Schwere des Vergehens mit Disziplinarstrafen bis zum Ausschluss geahndet.

§11 Für die korrekte Durchführung der Aufgaben der Partei ist es notwendig, eine politische Situation zu schaffen, in der beides, sowohl Zentralismus als auch Demokratie, sowohl Disziplin als auch Freiheit, sowohl einheitlicher Wille als auch persönliche Initiative, vereint ist.

§12 Das höchste Organ der Partei ist der Parteitag. Er bestimmt die ideologisch-politische Linie und die Richtlinien der Partei. Das Programm, das Statut und die »Richtlinien der MLPD für die Tätigkeit ihrer Kontrollkommissionen und zur Durchführung von Verfahren« können von ihm nur mit mindestens Zweidrittelmehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Delegierten beschlossen und geändert werden.

§13

  1. Der Parteitag wählt das Zentralkomitee, die Zentrale Kontrollkommission und die Zentrale Revisionskommission.
    Er soll alle vier Jahre stattfinden.
  2. Der Landesdelegiertentag bzw. die Landesmitgliederversammlung wählt die Landesleitung, die Landeskontrollkommission und die Landesrevisionskommission. Er soll alle zwei Jahre stattfinden.
  3. Der Kreisdelegiertentag bzw. die Kreismitgliederversammlung wählt die Kreisleitung und die Kreisrevisionskommission.
    Er soll alle zwei Jahre stattfinden.
  4. Der Ortsdelegiertentag bzw. die Ortsmitgliederversammlung wählt die Ortsleitung und die Ortsrevisionskommission.
    Er soll alle zwei Jahre stattfinden.
  5. Die Gruppenmitgliederversammlungen werden jährlich durchgeführt.
  6. Die Konzern- oder Branchendelegiertenkonferenz wählt die Konzern- oder Branchenkoordinierungsgruppe. Sie soll jährlich stattfinden.

Über die konkrete Strukturierung der Partei in Landesverbände, Bezirke und Kreise sowie die Zusammenfassung von Gruppen in einer Konzern- oder Branchenzusammenarbeit entscheidet das Zentralkomitee.

Bei Wahl einer Landeskontrollkommission entfällt die Wahl von Bezirkskontrollkommissionen.

§14 Die ordentlichen Delegiertentage oder ordentlichen Mitgliederversammlungen werden von der jeweiligen Leitung einberufen, die auch den Delegiertenschlüssel festlegt.

Die jeweilige Leitung kann auch außerordentliche Delegiertentage einberufen. Sie muss diese einberufen, wenn im jeweiligen Bereich ein Drittel der Mitglieder oder die zuständige Kontrollkommission es verlangen. Ein außerordentlicher Parteitag muss einberufen werden, wenn die Zentrale Kontrollkommission grob ihre Pflichten versäumt oder ihre Rechte missbraucht und sich deshalb vor dem höchsten Organ verantworten muss.

Ein Delegiertentag ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des jeweiligen Bereichs durch Delegierte vertreten ist.

§15 Zur Kandidatur für Gremien auf Bezirks-, Landes- oder zentraler Ebene ist die Zustimmung durch den Kreisdelegiertentag notwendig. Dort, wo es keinen Kreisverband gibt, ist die Zustimmung durch den Ortsdelegiertentag bzw. die Ortsmitgliederversammlung erforderlich, ab Bezirksebene aufwärts außerdem die Überprüfung durch die zuständige Kontrollkommission. Zustimmung und Überprüfung beruhen auch auf der Einschätzung der Grundeinheit und dem persönlichen Lebenslauf der Genossen.

§16 In der Zeit zwischen den Parteitagen ist das Zentralkomitee das höchste Gremium der Partei. Das Zentralkomitee wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und einen Parteigeschäftsführer.

§17 Leitungen vom Ort ab aufwärts können aus ihren Reihen einen ständigen Ausschuss wählen, der den Charakter eines Sekretariats hat und dessen Arbeit an die Beschlüsse der jeweiligen Leitung gebunden und dieser verantwortlich ist.

Unter außergewöhnlichen Umständen ist die Selbstergänzung der Leitungen, Kontroll- und Revisionskommissionen durch die jeweils zuständige Leitung zulässig, § 15 gilt entsprechend.

§18 Das System der Selbstkontrolle organisiert die Einheit der Kontrolle von oben und von unten mit der Selbstkontrolle aller Mitglieder der Partei. Es wird durch das Zentralkomitee geführt und durch die Zentrale Kontrollkommission kontrolliert. Die Zentrale Kontrollkommission ist als selbständiges zentrales Kontrollorgan nur dem Parteitag gegenüber rechenschaftspflichtig.

Sie ist für die Partei und den Jugendverband REBELL zuständig. Ihre Beschlüsse sind für beide Organisationen bindend.

Die Landeskontrollkommissionen sind gegenüber dem jeweiligen Landesdelegiertentag rechenschaftspflichtig. Sie sind für Partei und Jugendverband REBELL zuständig, ihre Beschlüsse sind für beide Organisationen bindend. Entsprechendes gilt für die Bezirkskontrollkommissionen.

Die Kontrollkommissionen geben auf den jeweiligen Delegiertentagen des Jugendverbands einen Bericht über ihre Tätigkeit, soweit diese den Bereich des Jugendverbands angeht.

§19 Die Revisionskommissionen überprüfen regelmäßig, ob Geld und Sachwerte der Partei ordnungs- und sachgemäß entsprechend den politischen Aufgaben der Partei aufbewahrt und verwendet werden.

§20 Die organisatorische Grundlage der Partei sind die Grundeinheiten: hauptsächlich Betriebs- und Wohngebietsgruppen. Vorrang hat der Aufbau von Betriebsgruppen. Über die Einrichtung von Grundeinheiten entscheidet die zuständige Leitung. Die Grundeinheiten sind das wichtigste Bindeglied zwischen der Partei und den Massen.

Eine Grundeinheit umfasst mindestens drei Mitglieder. Die Mitgliederversammlung der Grundeinheit wählt die Grundeinheitsleitung. Kleine Grundeinheiten wählen sich ihren Leiter und dessen Stellvertreter. Die Wahl der Grundeinheitsleitung soll jährlich stattfinden.

Die Mitglieder des Zentralkomitees und der Zentralen Kontrollkommission sind von der Grundeinheit jährlich zu beurteilen.

Ein bzw. zwei Mitglieder bilden einen Stützpunkt. Sie unterstehen der übergeordneten Leitung.

§21 Eine oder mehrere Grundeinheiten am Ort bilden eine Ortsgruppe. Delegiertenwahl und Antragstellung für den Ortsdelegiertentag erfolgen auf Gruppenebene. Die Ortsgruppe ist das wichtigste Bindeglied zwischen den Mitgliedern und den übergeordneten Leitungen. Unter bestimmten Bedingungen können Betriebsgruppen am Ort zu einer Gesamtbetriebsgruppe zusammengefasst werden. Diese erhält dadurch Ortsgruppenstatus.

  1. Der Ortsgruppenstatus ohne einen übergeordneten Kreisverband berechtigt zur
    • Antragstellung für Delegiertentage ab Bezirksebene aufwärts,
    • Wahl der Delegierten zur Vertretung der Ortsgruppe auf Delegiertentagen,
    • Beschlussfassung über die Kandidatur für Gremien auf übergeordneter Ebene.
  2. Bei Ortsgruppen innerhalb eines Kreisverbands erfolgt die Antragstellung und Delegiertenwahl für den Kreisdelegiertentag direkt durch die in der Ortsgruppe zusammengefassten Grundeinheiten.

§22 Der Kreisverband ist die Organisationsebene der Partei, wo sich die Gesamtheit der Theorie und Praxis des Klassenkampfs und des Parteiaufbaus aufs Engste durchdringen. Unter Führung der Kreisleitung entwickelt der Kreisverband eine allseitige Parteiarbeit unter den Massen. Im Kreisverband sind mehrere Ortsgruppen zusammengefasst.

Der Kreisverbandsstatus berechtigt zur

  • Antragstellung für Delegiertentage ab Bezirksebene aufwärts,
  • Wahl der Delegierten zur Vertretung des Kreises auf Delegiertentagen,
  • Beschlussfassung über die Kandidatur für Gremien auf übergeordneter Ebene.

§23 Die Betriebsgruppen innerhalb eines Konzerns oder einer Branche können auf Beschluss des ZK bundesweit in einer Konzernzusammenarbeit zusammengefasst werden.

Der demokratische Zentralismus der MLPD nach Gebietskörperschaften (§ 13) bleibt unberührt. Die Betriebsgruppen bleiben Grundeinheiten im jeweiligen Kreisverband bzw. der Ortsgruppe.

Die Delegierten der betreffenden Betriebsgruppe wählen jährlich auf einer Delegiertenkonferenz ihre Konzernkoordinierungsgruppe. Die Delegiertenkonferenz fasst Beschlüsse im Rahmen der Konzernzusammenarbeit.

Die Konzernkoordinierungsgruppe ist ein gewähltes Instrument des ZK und der jeweiligen Betriebsgruppen und ist ihnen gegenüber rechenschaftspflichtig. Sie hat die Aufgabe, die Zusammenarbeit der Betriebsgruppen und der jeweils zuständigen Parteileitungen zu koordinieren. Die Konzernkoordinierungsgruppe bündelt die Kräfte, organisiert den Erfahrungsaustausch und die Auswertung, macht Vorschläge zur Konzernanalyse und Taktik an das ZK, koordiniert die Zusammenarbeit der Betriebsgruppen und leistet eine entsprechende Kaderarbeit bei der Umsetzung der vom ZK beschlossenen Konzerntaktik.

Der Status als Betriebsgruppe in der Konzern- oder Branchenzusammenarbeit berechtigt zur

  • Antragstellung an die jeweilige Delegiertenkonferenz
  • Wahl der Delegierten zur Konzern- oder Branchendelegiertenkonferenz.

§24 Der Jugendverband REBELL arbeitet unter der ideologisch-politischen Führung und im Rahmen der Strategie der Partei. Er hat die organisatorische Selbständigkeit. Bei der Durchführung seiner Aufgaben entwickelt er eine eigene Taktik zur Gewinnung der Jugend unter Berücksichtigung der Taktik der Partei.

Partei und Jugendverband arbeiten auf allen Ebenen eng zusammen und unterstützen sich gegenseitig.

§25 Alle in der Partei zur Diskussion stehenden ideologisch-politischen Fragen werden auch innerhalb des Jugendverbands REBELL diskutiert. Ausmaß und Form müssen der besonderen Rolle und Aufgabe des Jugendverbands als Instrument der Partei entsprechen.

Über die Verbandsleitung unterbreitet der Jugendverband REBELL dem Parteitag bzw. dem Zentralkomitee Vorschläge in zusammengefasster Form.

§26 Der Politische Leiter der Verbandsleitung wird stimmberechtigt in das Zentralkomitee kooptiert.

Mit der Kooptation ist gegebenenfalls der Kandidatenstatus in der Partei verbunden. Über die Aufnahme als Mitglied wird gemäß §2 entschieden.

Die Kooptation in die Leitung ist funktionsgebunden.

§27 Die ideologisch-politische Anleitung des Jugendverbands REBELL erfolgt durch die Parteileitungen und geeignete Berater. Diese Verantwortlichen haben nicht das Recht, in die organisatorische Selbständigkeit des Jugendverbands einzugreifen oder seine Taktik zu bestimmen.

§28 Die Geldmittel der Partei setzen sich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden zusammen. Die Einstufung des Beitrags erfolgt nach dem Prinzip Mindestbeitrag plus freiwilliger Beitrag. Jedes Mitglied entscheidet selbst auf der Grundlage eines Mindestbeitrags, in welche Beitragshöhe es eingestuft wird. Die Höhe des Mindestbeitrags legt das Zentralkomitee fest. Einzelheiten werden durch eine vom Zentralkomitee zu beschließende Finanz- und Beitragsordnung geregelt.

§29 Gerichtlich und außergerichtlich wird die Partei durch den Vorsitzenden des Zentralkomitees bzw. dessen Stellvertreter oder den Parteigeschäftsführer vertreten.

Auf der Ebene der Landesverbände und Bezirke kann dieses Recht durch die jeweiligen Vorsitzenden des Landesverbands oder Bezirks wahrgenommen werden, wenn der Vorsitzende des Zentralkomitees entsprechende Vollmachten erteilt.

§30 Über die Wahlteilnahme entscheidet das Zentralkomitee. Über Wahlen auf Landesebene mit verschiedenen Bezirken der Partei entscheiden die zuständigen Leitungen in Absprache mit dem Zentralkomitee. Zu diesem Zweck wird eine Wahlleitung gebildet und ein Landeswahlparteitag einberufen, der die Kandidatenliste beschließt.

Für kommunale Wahlen sind die jeweils zuständigen Leitungen verantwortlich.

Richtlinien für die Tätigkeit ihrer Kontrollkommissionen und zur Durchführung von Verfahren

Das System der Selbstkontrolle der Partei ist eine wissenschaftliche Organisationsform für die Arbeit auf der Grundlage der proletarischen Denkweise.

Die Richtlinien der MLPD für die Tätigkeit ihrer Kontrollkommissionen und zur Durchführung von Verfahren sind auf die Verteidigung, den Erhalt, die Weiterentwicklung und Festigung der marxistisch-leninistischen Partei ausgerichtet.

Sie organisieren die Aufgaben, Mittel und Methoden der Zentralen Kontrollkommission. Neben der grundlegenden Aufgabe der Erziehungsarbeit haben die Kontrollkommissionen zur Durchführung ihrer Arbeit weitgehende administrative Rechte.

Der Wirkungsbereich erstreckt sich auch auf den Jugendverband REBELL.

Die Erfahrungen der Arbeiterbewegung haben bewiesen, dass die Organisierung der Überlegenheit der proletarischen Denkweise im Kampf gegen das gesetzmäßige Vordringen der kleinbürgerlichen Denkweise durch das System der Selbstkontrolle der Partei letztlich entscheidend für die Einheit der Partei und die Entwicklung ihres revolutionären Charakters ist. Dazu bedarf es eines festen ideologisch-politischen Fundaments, der revolutionären Wachsamkeit der Mitglieder und selbständiger Kontrollkommissionen. Die proletarische Kontrolle und Selbstkontrolle ist die bewusste Anwendung der dialektischen Methode auf dem Niveau der Lehre von der Denkweise, um im Parteiaufbau mit der kleinbürgerlichen Denkweise fertig zu werden mit dem Ziel, Fehler zu vermeiden. Das System der Selbstkontrolle organisiert dazu die Einheit der Kontrolle von oben und von unten mit der Selbstkontrolle aller Mitglieder der Partei.

Der selbständige Charakter der Kontrollkommissionen in der Erfüllung ihrer Aufgaben ist eine prinzipielle Lehre aus der Geschichte der internationalen Arbeiterbewegung gegen die Gefahr des Revisionismus und Liquidatorentums.

Zur Verteidigung und Sicherung dieser besonderen Aufgabenstellung der ZKK wurde 2005 erstmals in der Geschichte der MLPD ein außerordentlicher Parteitag notwendig. Dass die Gefahr einer revisionistischen Entartung von der ZKK ausging, stellt eine historisch neue Erscheinung im Parteiaufbau dar. Der außerordentliche Parteitag verteidigte die Unabhängigkeit der ZKK, unterstrich damit ihre Stellung im System der Selbstkontrolle der Partei, leitete die Überwindung der Krise der ZKK ein und zog prinzipielle Schlussfolgerungen für die Höherentwicklung des Systems der Selbstkontrolle der Partei. Der Sieg über diese neuartige Gefahr dokumentiert in Theorie und Praxis die Fähigkeit des Systems der Selbstkontrolle der Partei, damit fertig zu werden. Die Richtlinien wurden mit dem VIII. Parteitag um neue Organisationsformen der prinzipiellen Kritik und Selbstkritik im System der Selbstkontrolle der Partei erweitert.

Die ganze Partei muss über das hohe Gut der selbständigen Kontrollkommissionen wachen und die kritisch-selbstkritische Auseinandersetzung über die Verwirklichung dieser »Richtlinien ...« im System der Selbstkontrolle führen.

Zur Erfüllung ihrer Aufgabe müssen die Kontrollkommissionen den Kampf gegen jede Erscheinung der kleinbürgerlich-bürokratischen Kontrolle und Selbstkontrolle in ihrer eigenen Arbeit bewusst führen und austragen. Vom Vordringen der kleinbürgerlichen Denkweise in der ZKK geht die größte Infragestellung ihrer notwendigen Unabhängigkeit aus.

Die Kontrolltätigkeit der Zentralen Kontrollkommission ist auf die Bündelung der revolutionären Wachsamkeit in Wechselwirkung mit den anderen Seiten des Systems der Selbstkontrolle der Partei ausgerichtet. Damit sollen Fehler vermieden, Fehlentwicklungen von Kadern verhindert und jeder Spaltungsgefahr vorgebeugt und entgegengetreten werden.

Die MLPD macht die Anerkennung dieser Richtlinien zur Voraussetzung für die Mitgliedschaft. Sie tut dies in der Gewissheit, dass es keinen Parteiaufbau im marxistisch-leninistischen Sinne geben wird ohne die Existenz selbständiger Kontrollkommissionen im System der Selbstkontrolle der Partei.

Das System der Selbstkontrolle der Partei wird durch das Zentralkomitee geführt und durch die Zentrale Kontrollkommission unabhängig kontrolliert. Der Vereinheitlichung der Denkweise von ZK und ZKK kommt größte Bedeutung zu. Sie ist eine wesentliche Grundlage, dass die beiden Organe ihre jeweils besondere Aufgabenstellung erfüllen können. Die Hauptkraft des Systems der Selbstkontrolle sind die Mitglieder der MLPD.

1. Voraussetzung für die Durchführung der gestellten  Aufgaben ist die innere Geschlossenheit der MLPD und ihres Jugendverbands REBELL auf der Grundlage der proletarischen Denkweise. Das erfordert von allen Mitgliedern Treue zur Sache der Arbeiterklasse, selbstlosen Einsatz in der politischen Arbeit und einwandfreies Verhalten im Sinne der proletarischen Moral. Es erfordert die Bereitschaft zu einer prinzipiellen Kritik und Selbstkritik sowie die Praktizierung einer proletarischen Streitkultur.

2. Werden von den Leitungen oder Mitgliedern Fehler gemacht, sind sie durch Kritik und Selbstkritik aufzudecken und zu korrigieren. Das Verhalten eines Mitglieds zu seinen Fehlern ist von großer Bedeutung, wobei gegebenenfalls auch Organisationsstrafen auferlegt werden müssen, um einen Genossen von seinen Fehlern abzubringen.

3. Es ist die Aufgabe der Kontrollkommissionen, den beiden Organisationen zu helfen, sich ideologisch, politisch und organisatorisch zu festigen und jede Abweichung von der ideologisch-  politischen Linie der MLPD zu bekämpfen. In diesem Sinne haben die Kontrollkommissionen eine wichtige Erziehungsarbeit zur Beherrschung der dialektischen Methode auf dem Niveau der Lehre von der Denkweise gegenüber den Kadern der Partei zu leisten.

4. Die Kontrollkommissionen sollen den gewählten Organen die Aufdeckung von Fehlern, den Kampf um die ideologisch-politische Reinheit beider Organisationen und die Lösung der innerparteilichen Widersprüche nicht abnehmen. Die Leitungen sollen durch Erziehung den Mitgliedern und Funktionären helfen und sie in die Lage versetzen, die genannten Aufgaben
selbständig zu lösen, ohne dass sie sich in jedem Fall an die Kontrollkommissionen wenden. Die Kontrollkommissionen haben in diesem Sinne ständig auf die Leitungen einzuwirken, ohne sich in die Leitungstätigkeit hineinziehen zu lassen.

5. Alle Mitglieder der beiden Organisationen sind verpflichtet, den Mitgliedern der Kontrollkommissionen bei Untersuchungen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen und sie in jeder Hinsicht zu unterstützen.

6. Die Kontrollkommissionen haben das Recht, in ihrem Arbeitsbereich von sich aus ohne vorherigen Auftrag Untersuchungen durchzuführen und entsprechende Beschlüsse zu fassen.

7. Die Unabhängigkeit der Kontrollkommissionen verpflichtet ihre Mitglieder und Kandidaten im Besonderen zu einer systematischen Selbstkontrolle und einer vorbehaltlosen Stellung zu Kritik und Selbstkritik. Dabei können die Mitglieder und Leitungen die Denkweise der Kader der Kontrollkommissionen bei Erfahrungen mit ihrer Kontrolltätigkeit und in ihrer Kleinarbeit kontrollieren. Die revolutionäre Wachsamkeit muss darauf ausrichten, dass die ZKK in ihrer Tätigkeit angesichts ihrer besonderen Stellung vorbildlich mit den allgemeinen Prinzipien des Parteiaufbaus umgeht.

8. Die Kontrollkommissionen haben folgende Aufgaben:
a) eine Kontrolle der Leitungen innerhalb ihres Tätigkeitsbereiches auszuüben. Die Hauptmethode ist die Vereinheitlichung der Denkweise in der Zusammenarbeit zwischen Zentralkomitee und Zentraler Kontrollkommission, auf der Basis des Systems der Selbstkontrolle. Den Mitgliedern der Kontrollkommissionen ist Einblick in die jeweiligen Dokumente zu gewähren bzw. auf Wunsch eine Kopie davon auszuhändigen;

b) darüber zu wachen, dass die von den beiden Organisationen durch ihre Beschlüsse gestellten politischen und organisatorischen Aufgaben durchgeführt werden;

c) erzieherisch auf die Mitglieder einzuwirken, ihnen zu helfen, die ideologisch-politische Linie der MLPD mittels der dialektisch-materialistischen Methode zu verstehen und durchzusetzen und auf Grundlage der proletarischen Denkweise schöpferisch zu arbeiten. Fehler in der Arbeit müssen vermieden werden;
Verwirklichung einer ständigen Kontrolle darüber, mit welcher Denkweise die Leitungstätigkeit durchgeführt wird;

d) die Gefahr der Systematisierung kleinbürgerlicher Methoden in der Leitungstätigkeit rechtzeitig aufdecken, um negative Auswirkungen auf die Parteiarbeit zu vermeiden und auf ihre prinzipielle Überwindung hinzuwirken;

e) unerbittlicher Kampf gegen wesentliche Abweichungen von der ideologisch-politischen Linie der MLPD, den Prinzipien des Marxismus-Leninismus und der Mao-Zedong-Ideen;

f) Entfernung aller organisationsfeindlichen Elemente, Karrieristen und Agenten aus unseren Organisationen, Bewahrung vor korrupten und zersetzenden Elementen;

g) Verhinderung des Missbrauchs von Funktionen in den beiden Organisationen durch Mitglieder, die egoistische Ziele verfolgen;

h) darüber zu wachen, dass regelmäßig Revisionen aller Geldangelegenheiten und Sachwerte durchgeführt werden;

i) Wahrung der innerorganisatorischen Demokratie. Um das zu gewährleisten, hat jedes Mitglied das Recht, in Fällen der Verletzung der innerorganisatorischen Demokratie sich  beschwerdeführend unter Umgehung aller Leitungen direkt an die Zentrale Kontrollkommission zu wenden.

1. Zentrale Kontrollkommission (ZKK)

Sie wird vom Parteitag gewählt und ist nur diesem rechenschaftspflichtig. Sie kann nur von einem ordentlichen oder außerordentlichen Parteitag abgesetzt werden. Die ZKK setzt sich aus drei Mitgliedern und in der Regel zwei Kandidaten zusammen. Die Mitglieder bestimmen ihren Leiter. Die Auswahl aller Mitglieder und Kandidaten der ZKK hat mit größter Sorgfalt zu geschehen. Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein:

a) die Treue zur Partei muss außer Zweifel stehen;

b) ideologische Reife, gute Kenntnisse der Arbeiterbewegung und der politischen Tätigkeit unserer Organisationen;

c) vom Standpunkt der proletarischen Moral aus unanfechtbar;

d) möglichst der Arbeiterklasse angehören;

e) mindestens drei Jahre Mitgliedschaft der MLPD.

2. Landeskontrollkommissionen (LKK) bzw. Bezirkskontrollkommissionen (BKK)

Unterhalb der ZKK gibt es nur ein gewähltes Kontrollorgan auf Landes- oder Bezirksebene. Die LKK bzw. BKK wird durch den Landes- bzw. Bezirksdelegiertentag gewählt und ist diesem rechenschaftspflichtig. Sie muss vom Zentralkomitee der Partei bestätigt werden.

Die LKK bzw. BKK setzt sich aus drei Mitgliedern und ein bis zwei Kandidaten zusammen. Die Mitglieder bestimmen ihren Leiter.

Mit der Arbeit von LKK- bzw. BKK-Kollektiven entsteht unter Führung der ZKK ein System der Kontrollkommissionen. Die LKK bzw. BKK wird von der ZKK angeleitet, die ihr auch Aufgaben übertragen kann, soweit sie deren Zuständigkeitsbereich umfassen. Die ZKK hat die Kontrolle über die Beschlüsse der LKK bzw. BKK.

3. Die Aufgabe der ZKK ist es, jederzeit und unter allen Umständen eine umfassende zweckmäßige Kontrolltätigkeit zu organisieren. Das verlangt das Recht, entsprechende Hilfsinstrumente für eine bestimmte Zeit und für bestimmte Aufgaben einzurichten.

4. Allgemeine Regeln für die Kontrollkommissionen

Mitglieder und Kandidaten der Kontrollkommissionen und Mitglieder, die mit ZKK-Aufgaben betraut sind, dürfen keine weiteren gewählten Funktionen innehaben oder außerhalb ihres Arbeitsbereichs Entscheidungen treffen, es sei denn als Mitglied oder gewählte Delegierte auf Delegiertentagen.

Falls ein Mitglied der Kontrollkommissionen ausscheidet, rückt einer der Kandidaten nach. Die Kandidaten haben in den Sitzungen der Kontrollkommissionen beratende Stimme. Ist ein Mitglied einer Kontrollkommission durch berechtigte Entschuldigung verhindert, an der Sitzung der Kontrollkommission teilzunehmen, wird stellvertretend ein Kandidat stimmberechtigt. Beschlüsse werden mit Mehrheit gefasst, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

3. Die Aufgabe der ZKK ist es, jederzeit und unter allen Umständen eine umfassende zweckmäßige Kontrolltätigkeit zu organisieren. Das verlangt das Recht, entsprechende Hilfsinstrumente für eine bestimmte Zeit und für bestimmte Aufgaben einzurichten.

4. Allgemeine Regeln für die Kontrollkommissionen Mitglieder und Kandidaten der Kontrollkommissionen und Mitglieder,die mit ZKK-Aufgaben betraut sind, dürfen
keine weiteren gewählten Funktionen innehaben oder außerhalb ihres Arbeitsbereichs Entscheidungen treffen, es sei denn als Mitglied oder gewählte Delegierte
auf Delegiertentagen.

Falls ein Mitglied der Kontrollkommissionen ausscheidet, rückt einer der Kandidaten nach. Die Kandidaten haben in den Sitzungen der Kontrollkommissionen beratende Stimme. Ist ein Mitglied einer Kontrollkommission durch berechtigte Entschuldigung verhindert, an der Sitzung der Kontrollkommission teilzunehmen, wird stellvertretend ein Kandidat stimmberechtigt.
Beschlüsse werden mit Mehrheit gefasst, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

1. Die Mitglieder und Kandidaten der Kontrollkommissionen müssen ihre Arbeit stets auf der Grundlage der Lehren von Marx, Engels, Lenin, Stalin und Mao Zedong leisten, regelmäßig die Dokumente und Beschlüsse der beiden Organisationen studieren, die ideologisch-politische Linie der MLPD genau kennen, die dialektische Methode auf dem Niveau der Lehre von der Denkweise und des systemischen Denkens bewusst anwenden und über die konkrete Politik ständig orientiert sein.

2. Die Kontrollkommissionen stellen sich ihre Aufgaben selbst, auch wenn sie im Auftrag der zuständigen Leitung handeln. Sie können sich zur Durchführung ihrer Aufgaben Hilfsorgane schaffen, die im Auftrag der Kontrollkommission Untersuchungen durchführen, aber kein Entscheidungsrecht haben.

3. Die Kontrollkommissionen haben die Pflicht, ihre Tätigkeit unvoreingenommen und streng nach diesen Richtlinien durchzuführen. In Kaderangelegenheiten und Untersuchungen muss eine vorbehaltlose Behandlung gewährleistet werden.

4. Die zuständige Leitung kann den Kontrollkommissionen für ihren Bereich Aufträge erteilen: das Zentralkomitee der MLPD der ZKK, die jeweilige Landesleitung der LKK, die jeweilige Bezirksleitung der BKK. Die Leitungen dürfen die Tätigkeit der Kontrollkommissionen nicht behindern oder in Untersuchungen eingreifen.

5. Um eine Überlastung der Kontrollkommissionen zu vermeiden, sollen sie gelegentlich auftretende, kleine Vergehen von Mitgliedern nicht untersuchen bzw. behandeln. Solche geringfügigen Vergehen sollen durch Überzeugungs- und Erziehungsarbeit im Kreis der Genossen überwunden werden.

6. Als Methode zur Vereinheitlichung der Denkweise zwischen ZK und ZKK erhält das ZK das Recht, Anträge an die ZKK zu ihrem Entwurf des Rechenschaftsberichts zu stellen. Die ZKK entscheidet über die Verarbeitung in ihrem Rechenschaftsbericht an den Parteitag.

Des Weiteren kann die ZKK das ZK in Auseinandersetzungen über Fragen der Kontrolltätigkeit einbeziehen und dazu in geeigneter Weise Publizität gegenüber dem ZK herstellen. Die ZKK kann den Politischen Leiter des ZK zu den Sitzungen einladen und er wird in der Regel über die wichtigsten Ergebnisse informiert.

7. Die Überprüfung von Kandidaten zur Wahl in Gremien auf Landes-, Bezirksebene oder zentraler Ebene sowie Kooptationen in solche Gremien erfolgen auf folgender Grundlage:

a) Kadereinschätzung durch die Grundeinheit;

b) politischer Lebenslauf, der persönlich unterschrieben sein muss;

c) Zustimmung des Kreisdelegiertentags. Dort, wo es keinen Kreisverband gibt, Zustimmung des Ortsdelegiertentags bzw. der Ortsmitgliederversammlung.

Die zuständigen Leitungen sind verpflichtet, die Unterlagen rechtzeitig zur Überprüfung einzureichen. Das Ergebnis der Überprüfung wird vor der Wahl bekannt gegeben. In Ausnahmefällen kann die Wahl vorbehaltlich der Zustimmung der Kontrollkommission stattfinden.

Die Überprüfung wird abgeschlossen mit dem Beschluss:

a) Zustimmung ohne Bedenken,

b) Zustimmung mit Bedenken,

c) keine Zustimmung,

wobei die Bedenken und die Verweigerung der Zustimmung begründet werden müssen.

Bei den zentralen Gremien erstellt die ZKK kurze Kadereinschätzungen zur Herstellung einer zweckmäßigen Publizität über die Kaderentwicklung.

8. Ausscheiden aus einer gewählten Leitungsfunktion ab Ortsebene aufwärts ohne vorheriges Untersuchungsverfahren kann erfolgen:

a) wenn ein Antrag auf Ausscheiden gestellt wird, um eine Überforderung zu beenden, um Konsequenzen aus beschlossenen Kadermaßnahmen zu ziehen oder aus gesundheitlichen Gründen;

b) wenn der Kreisdelegiertentag bzw. die Mitglieder- oder Delegiertenversammlung einer Ortsgruppe ihr Einverständnis (nach § 15 des Statuts) zu der Ausübung einer Leitungsfunktion durch das betreffende Mitglied zurückzieht.

In jedem Fall muss die Beschlussfassung in der Leitung einstimmig erfolgen und die zuständige Kontrollkommission die Zustimmung erteilen.

9. Die Kontrollkommissionen haben unter allen Umständen die Existenz und Funktionsfähigkeit beider Organisationen mit allen zu Gebote stehenden Mitteln zu sichern und zu schützen.

10. Die ZKK hat die Pflicht, Beschlüsse aufzuheben, wenn sie gegen das Statut, die Richtlinien für die Tätigkeit der Kontrollkommissionen oder die Entscheidungen des Parteitags oder des Verbandsdelegiertentags des Jugendverbands REBELL verstoßen.

11. In der konkreten Durchführung ihrer Aufgaben unterscheiden die Kontrollkommissionen:

a) allgemeine Untersuchungen,

die sich auf die betreffende Organisation oder einen Organisationsteil oder auf Leitungen der beiden Organisationen erstrecken können. Die ZKK ist berechtigt, zur Durchführung solcher umfassender Untersuchungen Kampagnen, wie z. B. eine Kritik-Selbstkritik-Kampagne, einzuleiten. Deren Anleitung erfolgt allerdings durch die zuständigen Leitungen.

b) Kaderbegleitungen

einzelner Genossen sind besondere Hilfen in der Kaderarbeit. Sie können vorausschauend durchgeführt werden, wenn eine besondere Unterstützung von Selbstveränderungsprozessen oder Abwendung von Fehlentwicklungen nötig ist oder im Anschluss an Kadermaßnahmen zur Stabilisierung der Entwicklung.

c) Kaderuntersuchungen

gegenüber einzelnen Genossen sind besondere Erziehungsmethoden. Der Genosse behält in der Regel alle Rechte und Pflichten als Mitglied und übt seine Funktionen weiter aus. Solche Untersuchungen sind notwendig, wenn die Gefahr einer Fehlentwicklung droht. Durch Erziehungsarbeit, die mit Auflagen verbunden ist, soll dem Genossen geholfen werden, seine Fehler zu korrigieren, die ideologisch-politischen oder moralischen Schwächen zu überwinden und eine Arbeit auf der Grundlage der proletarischen Denkweise zu verwirklichen.

Kaderuntersuchungen können auch von den zuständigen Mitgliederversammlungen oder Leitungen beschlossen und durchgeführt werden. Die zuständige Kontrollkommission muss darüber sofort informiert werden.

Entzieht sich ein Genosse der Kaderuntersuchung oder unterläuft die Disziplin, muss ein Untersuchungsverfahren eingeleitet werden.

c) Untersuchungsverfahren,

die gegen einzelne oder mehrere Genossen eingeleitet werden, müssen den betroffenen Genossen, ihren Grundeinheiten und zuständigen Leitungen bekannt gegeben werden.

Die Untersuchung von Beschuldigungen erfolgt individuell bei jedem betroffenen Mitglied; alle Bedingungen und Umstände, die zu einem Vergehen geführt haben, sind zu berücksichtigen.

Wird gegen ein Mitglied der beiden Organisationen ein Untersuchungsverfahren eröffnet, so ist diesem bekannt zu geben, dass seine Funktionen niederzulegen sind und dass seine Rechte und Pflichten als Mitglied seiner Organisation (außer der Beitragszahlung) bis zum Abschluss des Verfahrens ruhen.

Untersuchungsverfahren können entsprechend auch von der Mitgliederversammlung oder von den Leitungen der jeweiligen Organisationen beschlossen und durchgeführt werden, jedoch muss die zuständige Kontrollkommission darüber unterrichtet werden.

Beschlüsse über Funktionäre der Partei können nur von den Leitungen der jeweiligen oder der übergeordneten Ebene gefasst werden. Die unteren Ebenen sollen dabei gehört werden.

Ein Untersuchungsverfahren, das eine Leitung gegen ein einzelnes Leitungsmitglied beschließt, bedarf der Zustimmung der zuständigen Kontrollkommission.

Die Beschlüsse der LKK oder BKK bzw. der untersuchenden und beschlussfassenden Leitung sind binnen vier Wochen der nächsthöheren Leitung zuzuleiten.

In jedem Fall besteht die Verpflichtung, die notwendigen Untersuchungen während des Verfahrens gründlich und allseitig zu führen.

d) Ausschlussverfahren ohne vorheriges Untersuchungsverfahren,

die gegen solche Mitglieder durchgeführt werden, die als Organisationsfeinde oder Agenten bzw. Polizeispitzel entlarvt wurden, oder auch solche, die sich dem Untersuchungsverfahren entziehen wollen.

12. Alle Verhandlungen müssen protokolliert werden, und alle Beschlüsse der Kontrollkommissionen müssen von den Mitgliedern, die sie gefasst haben, unterschrieben werden. Über die anzuwendenden Maßnahmen bzw. Strafen fassen die Kontrollkommissionen entsprechende Beschlüsse, die der zuständigen Leitung bzw. der jeweiligen Grundeinheit zur Einsichtnahme vorgelegt werden müssen.

Nach Beschlussfassung muss dem betroffenen Mitglied das Ergebnis mündlich mitgeteilt werden. Das kann auch durch die zuständigen Leitungen geschehen, die entsprechende Informationen erhalten.

Kann bei einer Beschlussfassung keine einheitliche Meinung erzielt werden, so entscheidet die Mehrheit. Der Beschluss muss schriftlich begründet werden.

Werden administrative Maßnahmen von Mitgliederversammlungen oder Leitungen beschlossen, muss der zuständigen Kontrollkommission eine Kopie des Beschlusses zugestellt werden.

1. Disziplinarstrafen

Disziplinarstrafen sind Erziehungsmaßnahmen auf der Grundlage des Demokratischen Zentralismus und des Prinzips von Kritik und Selbstkritik. Als Hilfestellung für die Kaderentwicklung oder zum Schutz der Partei sind ergänzende Auflagen möglich. Die Höhe der Disziplinarstrafe richtet sich nach:

a) der Schwere des Vergehens und der Auswirkung;

b) der inneren Einstellung des Betroffenen, seiner Haltung zu Kritik und Selbstkritik und zur Organisationsdisziplin;

c) der innerorganisatorischen Situation und der Schädigung des Ansehens der Organisation nach außen;

d) ob Vergehen Einzelner oder in Gemeinschaft mit anderen vorliegen.

Jeder Schematismus in der Anwendung von Disziplinarstrafen muss vermieden werden.

Die Reihenfolge der Disziplinarstrafen ist folgende:

Verwarnung,

strenge Rüge,

Funktionsverbot für mindestens sechs bis höchstens zwölf Monate, das verbunden werden kann mit der Versetzung in den Bewährungszustand.

Es können zwei Disziplinarstrafen miteinander verbunden werden, z. B. Funktionsverbot mit Erteilung einer strengen Rüge.

Nach Ablauf der Bewährungszeit erstellen die zuständige Grundeinheit bzw. Ortsgruppe und der Betroffene selbst eine Beurteilung über den Verlauf der Bewährung. Diese Stellungnahmen sind dem Gremium zur Kenntnisnahme zu übermitteln, das über die Bewährungszeit entschieden hat. Von der Bewährung hängt sein weiterer Einsatz als Funktionär ab.

2. Ausschluss aus einer der beiden Organisationen

Ausschluss ist die höchste Organisationsstrafe und darf nicht leichtfertig ausgesprochen werden. Er kann als notwendige Maßnahme am Ende eines Untersuchungsverfahrens stehen. Er kann aber auch ohne Verfahren dann ausgesprochen werden, wenn einwandfrei erwiesen ist, dass es sich bei dem Betroffenen um einen Organisationsfeind oder Agenten einer Behörde oder einer feindlichen Organisation handelt. Der Beschluss über den Ausschluss wird dem Betroffenen nur mündlich mitgeteilt. Es muss nach Möglichkeit erreicht werden, dass er Organisationseigentum der Organisation zurückgibt.

Ausgetretene Mitglieder können nachträglich ausgeschlossen werden, wenn auf sie die Kriterien für einen Ausschluss zutreffen.

3. Einspruchsrecht gegen Organisationsstrafen

Gegen die Verhängung von Disziplinarstrafen und Ausschluss durch die zuständigen Organe kann der Betroffene Einspruch der Reihe nach bei der nächsthöheren Leitung bzw. Kontrollkommission erheben.

Die Leitungen bzw. Kontrollkommissionen auf Landes- oder Bezirksebene müssen den Einspruch innerhalb eines Monats, die Leitungen auf zentraler Ebene bzw. die ZKK innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Einspruchs behandeln (das heißt nicht entscheiden, weil das von der Dauer der neuen Untersuchung abhängt). Während der Dauer des Einspruchsverfahrens bleibt der erste Beschluss in Kraft. Eine Verzögerung des Verfahrens ist unzulässig.

Ein Ausgeschlossener kann sich nach erfolglosem Einspruch durch eine schriftliche Eingabe über das zentrale Gremium der jeweiligen Organisation an den nächsten Parteitag wenden, der in letzter Instanz über seinen Ausschluss entscheidet. Erweist sich der Einspruch als gerechtfertigt, wird der Betroffene rehabilitiert.

  1. Ein Ausgeschlossener kann nach einem längeren Zeitraum der Bewährung, frühestens nach einem Jahr, um seine Wiederaufnahme in die Organisation, aus der er ausgeschlossen wurde, ersuchen. Dem schriftlichen Antrag ist eine Beurteilung der für ihn zuständigen Grundeinheit und eine selbstkritische Stellungnahme des Antragstellers über sein bisheriges Verhalten beizufügen. Die zuständige Kontrollkommission überprüft seine Bewährung.
  2. Wurde jemand ausgeschlossen, weil er sich einem Untersuchungsverfahren entzogen hatte, so muss vor der Wiederaufnahme als Mitglied das abgebrochene Untersuchungsverfahren von der zuständigen Kontrollkommission wieder aufgenommen und zum Abschluss gebracht werden. Liegt ein entsprechender Antrag auch von der zuständigen Grundeinheit vor und entscheidet die zuständige Kontrollkommission positiv über die Wiederaufnahme des Verfahrens, so erhält der Ausgeschlossene vor Durchführung der Untersuchung den Status eines Kandidaten ohne Rechte und Pflichten.
  3. Die Wiederaufnahme wird von der Mitglieder- oder Delegiertenversammlung behandelt und entschieden. Sie erfolgt nach den für die Aufnahme in die betreffende Organisation geltenden Bestimmungen, unter Berücksichtigung der überprüften Bewährung.
  4. Der Beschluss der Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung unterliegt der Bestätigung durch die Leitung und die Kontrollkommission auf Landes- oder Bezirksebene.
  5. Die Wiedereinsetzung zu Unrecht Ausgeschlossener in die Rechte von Mitgliedern erfolgt durch die zuständige Leitung.