IV.

IV.

Disziplinarstrafen und Ausschluss sowie Einspruchsrecht

1. Disziplinarstrafen

Disziplinarstrafen sind Erziehungsmaßnahmen auf der Grundlage des Demokratischen Zentralismus und des Prinzips von Kritik und Selbstkritik. Als Hilfestellung für die Kaderentwicklung oder zum Schutz der Partei sind ergänzende Auflagen möglich. Die Höhe der Disziplinarstrafe richtet sich nach:
a) der Schwere des Vergehens und der Auswirkung;
b) der inneren Einstellung des Betroffenen, seiner Haltung zu Kritik und Selbstkritik und zur Organisationsdisziplin;
c) der innerorganisatorischen Situation und der Schädigung des Ansehens der Organisation nach außen;
d) ob Vergehen Einzelner oder in Gemeinschaft mit anderen vorliegen.
Jeder Schematismus in der Anwendung von Disziplinarstrafen muss vermieden werden.
Die Reihenfolge der Disziplinarstrafen ist folgende:
• Verwarnung,
• strenge Rüge,
• Funktionsverbot für mindestens sechs bis höchstens zwölf Monate, das verbunden werden kann mit der Versetzung in den Bewährungszustand.
Es können zwei Disziplinarstrafen miteinander verbunden werden, z. B. Funktionsverbot mit Erteilung einer strengen Rüge.

Nach Ablauf der Bewährungszeit erstellen die zuständige Grundeinheit bzw. Ortsgruppe und der Betroffene selbst eine Beurteilung über den Verlauf der Bewährung. Diese Stellungnahmen sind dem Gremium zur Kenntnisnahme zu übermitteln, das über die Bewährungszeit entschieden hat. Von der Bewährung hängt sein weiterer Einsatz als Funktionär ab.

2. Ausschluss aus einer der beiden Organisationen

Ausschluss ist die höchste Organisationsstrafe und darf nicht leichtfertig ausgesprochen werden. Er kann als notwendige Maßnahme am Ende eines Untersuchungsverfahrens stehen. Er kann aber auch ohne Verfahren dann ausgesprochen werden, wenn einwandfrei erwiesen ist, dass es sich bei dem Betroffenen um einen Organisationsfeind oder Agenten einer Behörde oder einer feindlichen Organisation handelt. Der Beschluss über den Ausschluss wird dem Betroffenen nur mündlich mitgeteilt. Es muss nach Möglichkeit erreicht werden, dass er Organisationseigentum der Organisation zurückgibt.
Ausgetretene Mitglieder können nachträglich ausgeschlossen werden, wenn auf sie die Kriterien für einen Ausschluss zutreffen.

3. Einspruchsrecht gegen Organisationsstrafen
Gegen die Verhängung von Disziplinarstrafen und Ausschluss durch die zuständigen Organe kann der Betroffene Einspruch der Reihe nach bei der nächsthöheren Leitung bzw. Kontrollkommission erheben.
Die Leitungen bzw.Kontrollkommissionen auf Landes- oder Bezirksebene müssen den Einspruch innerhalb eines Monats, die Leitungen auf zentraler Ebene bzw. die ZKK innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Einspruchs behandeln (das heißt nicht entscheiden, weil das von der Dauer der neuen Untersuchung abhängt). Während der Dauer des Einspruchsverfahrens bleibt der erste Beschluss in Kraft. Eine Verzögerung des Verfahrens ist unzulässig.
Ein Ausgeschlossener kann sich nach erfolglosem Einspruch durch eine schriftliche Eingabe über das zentrale Gremium der jeweiligen Organisation an den nächsten Parteitag wenden, der in letzter Instanz über seinen Ausschluss entscheidet. Erweist sich der Einspruch als gerechtfertigt, wird der Betroffene rehabilitiert.