Umweltaktionstag
Weltweiter Umweltaktionstag am 29. November - Gericht in Gera und Oldenburg klären „Fahnen-Frage“
Bezüglich des bevorstehenden Umweltkampftags am 29.11. kritisiert die MLPD die undemokratische Vorgehensweise verschiedener Kräfte bei vergangenen Aktivitäten, dort Fahnen oder Flugblätter zu untersagen oder gar aggressiv zu unterdrücken.
„Uns wurde von einer kleinen, zum Teil aggressiven Minderheit vorgeworfen, Sonderrechte zu beanspruchen, wenn wir unsere Fahnen mit zu den Aktionen nehmen oder Flugblätter verteilen“, berichtet Gabi Fechtner, die Vorsitzende der MLPD. Inzwischen haben allerdings mehrere Gerichte eindeutig entschieden, was die demokratische Rechtslage ist.
„Nicht die MLPD beansprucht Sonderrechte, sondern diejenigen Organisatoren, die Fahnen oder Flugblätter untersagen, setzen damit undemokratische Sondermaßnahmen gegen allgemein gültiges demokratisches Recht durch“, fährt Gabi Fechtner fort.
So urteilt, wie schon zuvor das VG Gera, auch das Verwaltungsgericht Oldenburg (AZ 7 B 3245/19) unter anderem: »So dürfte für den außenstehenden Betrachter etwa die Tatsache, dass er in der Versammlung eine Fahne mit Namen und Logo der Antragstellerin (MLPD) erkennt, dahingehend zu deuten sein, dass die Partei das Versammlungsthema erkannt hat, für relevant hält und das Anliegen in der Sache wohl auch unterstützt. Auch die Flugblätter (der MLPD), die … am 20. September verteilt wurden …, haben einen eindeutigen Bezug zur Fragen des Klima- und Umweltschutzes. Dies ist bereits an der Überschrift erkennbar, die lautet: „Katastrophenalarm! Protest- und Streiktag am 20. September gegen die drohende Umweltkatastrophe“. In dem Flugblatt selbst wird Bezug genommen auf die „Fridays for Future“-Bewegung und erklärt: „die MLPD unterstützt den Aufruf zu einem Protest- und Streiktag am 20. September“. Es handelt sich folglich keineswegs nur um ein Flugblatt mit allgemeiner Parteienwerbung.« (Das ganze Urteil)
Darüber hinaus, so die Oldenburger Richter, »stellt die Mitwirkung von Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz einen verfassungsrechtlich geschützten Auftrag dar.« Unmissverständlich: »Insbesondere das Schwenken von Parteifahnen und das Verteilen von Flugblättern war und ist nicht geeignet, den ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung infrage zu stellen. Der Versammlungsausschluss … ist rechtswidrig erfolgt.«
»Das ist eindeutig«, so die Vorsitzende MLPD, »wir stehen auf dem Boden der demokratischen Rechte, die das Grundgesetz gewährt und verteidigen sie. Und die, die gegen uns vorgehen, verstoßen gegen diese Rechte. Wir gehen davon aus, dass auch die Polizei sich am kommenden Freitag an Recht und Gesetz halten wird! Außerdem sollten diejenigen, die unsere VertreterInnen bei den Demonstrationen aggressiv, zum Teil körperlich drangsaliert haben, dies zum Anlass nehmen, einmal über ihr Demokratieverständnis nachzudenken!«